Auch das subjektive Tatverschulden wiegt mittelschwer, zumal der Berufungskläger sich bewusst war, dass die Kuh Y. nicht allein mit seinem Futter ernährt werden kann. So wurde bereits im Jahr 2014 vom Kantonstierarzt festgehalten, dass vier Tiere hochgradig abgemagert seien und er den Berufungskläger angehalten hatte, seine Tiere ihrem Bedarf entsprechend mit Kraftfutter zu füttern, ansonsten er die Anpassungsfähigkeit des Organismus überfordere. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger auch an, dass seine Tiere im Herbst besser genährt seien als im Frühling.