Das objektive Tatverschulden des Berufungsklägers wird als mittelschwer gewichtet. Der Berufungskläger fütterte seine Kuh Y. ausschliesslich mit Gras und Heu vom eigenen Hof. Auf die Zufütterung von Mineralstofffutter, welches insbesondere die Spurenelemente Selen und Kupfer decken könnte, und weiterem Zufutter verzichtete er bewusst. Dadurch magerte die Kuh Y. extrem ab und wurde derart krank, dass sogar der vorzeitige Abgang empfohlen werden musste. Auch das subjektive Tatverschulden wiegt mittelschwer, zumal der Berufungskläger sich bewusst war, dass die Kuh Y. nicht allein mit seinem Futter ernährt werden kann.