8.2.2. Da vorliegend sowohl mehrere Vergehen (Art. 26 TSchG) als auch mehrere Übertretungen (Art. 28 TSchG) zu beurteilen sind, ist mangels Gleichartigkeit der angedrohten Strafen im Folgenden jede Deliktskategorie einzeln zu beurteilen. 8.3. 8.3.1. Tierquälerei wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 26 Abs. 1 TSchG). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB).