34 Abs. 1 StGB) nicht überschreiten (vgl. ACKERMANN, Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, 2019, Art. 49 N 43) Die täterbezogenen Elemente (sog. Täterkomponenten), welche das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Täters, weiter aber auch sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue, Einsicht oder Geständnis umfassen (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 47 N 85, 170), sind erst nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2).