BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem dritten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperations- bzw. Verschärfungsgrundsatzes angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat dabei jedes zusätzliche Delikt einzeln zu sanktionieren (vgl. MATHYS, a.a.O., Rz. 492; BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Die Gesamtgeldstrafe darf das Höchstmass von 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) nicht überschreiten (vgl. ACKERMANN, Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, 2019, Art.