8.2. 8.2.1. Die Gesamtstrafe ist in mehreren Schritten zu ermitteln. In einem ersten Schritt ist der Strafrahmen und in einem zweiten Schritt ist die Strafe für das schwerste Delikt, welche als Einsatzstrafe bezeichnet wird zu bestimmen. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen, wobei die üblichen Strafzumessungsregeln zu befolgen sind (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, 2019, Rz. 484 ff.; BGE 144 IV 217 E. 3.5.1).