8.1.2. Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO). Sie hat die Strafe nach ihrem Ermessen festzusetzen. Sie muss sich, unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (sog. reformatio in peius) nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2).