7.3. Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, im Februar 2022 drei innert zehn Stunden nach der Geburt verendete Kälber entgegen seiner Pflicht nicht in die Tierverkehrsdatenbank eingetragen zu haben. Der Berufungskläger ist geständig. So hat er auch an der Berufungsverhandlung angegeben, dass er es eigentlich gewusst hätte, er habe jedoch aus Sparsamkeitsgründen darauf verzichtet. Den Nutzen der Meldung sehe er nicht ein. Er hat somit vorsätzlich gehandelt.