7.2. Jedes Tier der Rindergattung muss gekennzeichnet und in der Tierverkehrsdatenbank registriert sein (Art. 14 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes [TSG]). Der Tierhalter muss ein Verzeichnis der in seinem Betrieb vorhandenen Rinder führen. Es gibt Auskunft über alle Bestandesveränderungen (Art. 14 Abs. 3 TSG). Der Tierhalter hat der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank innert drei Arbeitstagen die Verendung von Tieren der Rindergattung zu melden (Art. 14 Abs. 2 lit. a der Tierseuchenverordnung [TSV]). Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Art. 14 Abs. 1 und 3 zuwiderhandelt (Art. 48 Abs. 1 TSG).