6.7.4. Der Berufungskläger hat damit seine Tiere vernachlässigt und sie in ihrer Würde verletzt, weshalb er der mehrfachen Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 3 TSchV, begangen bis am 2. März 2022, schuldig zu sprechen ist.