Stehen Geburten an oder sind Neugeborene vorhanden, so sind die Tiere mindestens zweimal täglich zu kontrollieren (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren). Das besondere Abteil zum Abkalben (Abkalbebucht) ist als eingestreute Laufbucht 17 - 25 auszuführen. Sie muss mindestens 10 m2 gross sein und eine Breite von mindestens 2,5 m aufweisen. Wird in Gruppen abgekalbt, so muss die Fläche pro Tier 10 m2 betragen (Art. 20 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren).