6.7.2. Unterkünfte und Gehege müssen mit Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Kalbende Tiere müssen in einem genügend grossen, besonderen Abteil untergebracht werden, in dem sie sich frei bewegen können. Ausgenommen sind Geburten auf der Weide oder Einzelfälle, bei denen die Geburt zu einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt stattfindet (Art. 41 Abs. 3 TSchV). Stehen Geburten an oder sind Neugeborene vorhanden, so sind die Tiere mindestens zweimal täglich zu kontrollieren (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren).