a TSchV erfüllt sind, eine Gefährdung der Tiere genügt. Der Berufungskläger ist somit wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 TSchV und Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV, begangen am 2. März 2022, schuldig zu sprechen.