6.6.4. Der Berufungskläger beseitigte gewisse Mängel, z.B. das scharfkantige Metall, erst nach der Kontrolle. Er liess die Gegenstände bewusst an Ort mit dem Argument, die Tiere hätten so eine Kratzmöglichkeit. Auch war er sich bewusst, dass sich die Tiere daran verletzen könnten, z.B. wenn sie sich gegenseitig in diese Gegenstände reinstossen würden. Eine konkrete Verletzung eines Tiers war anlässlich der Kontrolle vom 2. März 2022 nicht festzustellen, diese ist jedoch nicht Voraussetzung, damit die Tatbestände nach Art. 5 Abs. 1 TSchV und Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV erfüllt sind, eine Gefährdung der Tiere genügt.