Der Sachverhalt, dass die Böden im Liegebereich nass waren und im Liegebereich der Kühe nicht mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen war, ist folglich erstellt und vom Berufungskläger nicht bestritten. 6.5.4. Da der Berufungskläger dadurch mehreren Kühen wissentlich und willentlich keinen trockenen, eingestreuten Liegebereich zur Verfügung gestellt hat, ist er der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und 39 Abs. 1 TSchV, begangen am 2. März 2022, schuldig zu sprechen.