6.5.3. Der Berufungskläger gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, er sehe den Bedarf von Einstreu nicht. Die Tiere seien sauber und die Knie gesund. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab er an, die nassen Liegeboxen seien Bewegungsraum. Entscheidend sei, dass die Tiere trocken seien. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gab er an, dies sei kein Liegebereich, diese Plätze seien Bewegungsraum, sie hätten auch keine Abtrennung, da könnten die Kühe hindurchlaufen. An der Berufungsverhandlung führte der Berufungskläger zu den Fotos 3 bis 5 aus, es müsse nur eine Kuh urinieren, dann sei die Box ganz nass.