6.4.4. Der Berufungskläger hat somit wissentlich und willentlich und somit vorsätzlich, ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse, das Wohlergehen und die Würde der Kälber, gehandelt, indem er den Kälbern tagsüber keinen Liegeplatz sowie nachts keinen ausreichend trockenen und eingestreuten Liegeplatz zur Verfügung stellte. Er ist damit der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 TSchV, begangen am 2. März 2022, schuldig zu sprechen.