6.3.4. Durch das willentliche und wissentliche Verfüttern verdorbenen Emds an mehrere Tiere ist der Berufungskläger deshalb der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 TSchV, begangen am 2. März 2022, schuldig zu sprechen.