6.3.3. Der Berufungskläger gab in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, das sei Futter gewesen, das noch hätte belüftet werden sollen. Das hätte man ein wenig auflockern müssen. An jenem Tag hätte er genau diese Schicht verfüttert. Bei Stockheu gebe es das. Die Kuh könne fressen, was sie wolle, sie könne ihr Futter selbst wählen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gab der Berufungskläger zu, den Tieren verdorbenes Emd gegeben zu haben. Er erklärte, das würde es manchmal geben. Er habe ihnen das Heu vorgeworfen und geschaut, ob sie es fressen. Er habe es nicht von sich aus weggeworfen.