Zudem ging an der Berufungsverhandlung hervor, dass der Berufungskläger überzeugt ist, seine Fütterungsart sei am besten für seine Tiere und wenn dies einem Tier nicht genüge, müsse er es aus seinem Bestand geben. Damit gab er erneut zu, seine Tiere nicht dem heutigen Erfahrungsstand und den Erkenntnissen der Physiologie und Ernährungsbedürfnisse der Tiere entsprechend zu halten. Der Berufungskläger ist demnach der mehrfachen Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 TSchV, begangen bis am 2. März 2022, schuldig zu sprechen.