6.2.5. Der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz, durch alleiniges Füttern mit Gras und Heu habe er seine Tiere ungenügend ernährt und damit vernachlässigt, deren Bedürfnisse missachtet, sie in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert und damit ihre Würde verletzt, und er dabei direktvorsätzlich gehandelt habe, ist vollumfänglich zuzustimmen. Zudem ging an der Berufungsverhandlung hervor, dass der Berufungskläger überzeugt ist, seine Fütterungsart sei am besten für seine Tiere und wenn dies einem Tier nicht genüge, müsse er es aus seinem Bestand geben.