5.7.4. Der Berufungskläger hat folglich am 16. April 2021 mit Wissen und Willen und somit vorsätzlich gegen Art. 34 Abs. 1 TSchV verstossen, weshalb er nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig zu sprechen ist. 6. 6.1. Am 2. März 2022 fand auf dem Landwirtschaftsbetrieb des Berufungsklägers eine weitere Kontrolle durch die amtliche Tierärztin Dr. D. und den amtlichen Fachassistenten K. vom Veterinäramt statt. Anlässlich dieser Kontrolle wurden erneut diverse Missstände festgestellt, welche im Kontrollbericht vom 11. März 2022 festgehalten worden sind und in den folgenden Erwägungen 6.2. bis 6.7. detailliert aufgeführt werden.