Der Berufungskläger hat somit vorsätzlich gegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV verstossen und ist der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG, begangen am 16. April 2021, schuldig zu sprechen. 5.7. 5.7.1. Schliesslich stellten die Tierärzte anlässlich der Kontrolle vom 16. April 2021 fest, die Laufflächen im Fressbereich, in Teilen des Auslaufes und im Übergang zum Liegebereich seien stark mit Kot verschmutzt und nass gewesen, so dass die Böden nicht als gleitsicher hätten bezeichnet werden können.