Dabei verkennt der Berufungskläger, dass auf dem Fachmarkt diverse Kratzbürsten, auch manuelle ohne Stromverbrauch, für wenig Geld erhältlich sind, welche keine Verletzungsgefahr für die Tiere darstellen. Auch wusste der Berufungskläger, dass sich die Tiere an den Gegenständen hätten verletzen können, gab er doch selbst an, dass er nach der Kontrolle durch die Tierärzte sowohl den Nagel entfernt als auch das Loch geschlossen habe. Er hat somit vorsätzlich gehandelt.