5.6.4. Der Würdigung der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten: Diese herumliegenden Gegenstände, der herausstehende Nagel und das Loch im Boden stellten eine erhebliche Gefahr für die Tiere dar. Anlässlich dieser Kontrolle musste glücklicherweise keine Verletzung eines Tiers festgestellt werden. Der Berufungskläger verharmlost die Situation, indem er angab, die Tiere würden sich an den Gegenständen gerne kratzen. Dabei verkennt der Berufungskläger, dass auf dem Fachmarkt diverse Kratzbürsten, auch manuelle ohne Stromverbrauch, für wenig Geld erhältlich sind, welche keine Verletzungsgefahr für die Tiere darstellen.