Sie seien immer noch 9 cm vom Beton weg. Seine Kühe seien Robusttiere und würden wegen der dickeren Haut mehr ertragen. Der Sachverhalt, dass der Berufungskläger seinen Kühen in ihrem Liegebereich nicht eingestreut hat, ist folglich erstellt. 5.5.4. Mit diesem vorsätzlichen Verhalten ist der Berufungskläger der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 TSchV schuldig zu sprechen.