5.4.4. Der Berufungskläger sorgte wissentlich und willentlich nicht für den notwendigen Schutz seiner Kälber. Da mehrere Kälber betroffen sind, liegt echte Konkurrenz vor. Er ist deshalb der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nach 10 - 25 Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 3 Abs. 2, Art. 6 und Art. 39 Abs. 1 TSchV, begangen am 16. April 2021, schuldig zu sprechen. 5.5. 5.5.1. An der Kontrolle vom 16. April 2021 wurde ebenfalls festgestellt, dass die Liegeboxen der Kühe nicht eingestreut waren.