Er könne ja den Kälberschlupf nicht offen haben, sonst würden die Kühe auch dort hineingehen. Nur über Nacht könnten die Kälber in den Kälberschlupf gehen, am Tag seien sie bei der Kuh im Kopfbereich. Der Sachverhalt, dass der Berufungskläger seinen Kälbern weder während des Tages trotz kaltem und windigem Wetter den Kälberschlupf noch einen ausreichend eingestreuten, trockenen und zugänglichen Liegeplatz zur Verfügung stellte, ist folglich erstellt.