5.4.2. Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Der Tierhalter sorgt für den notwendigen Schutz der Tiere, die sich der Witterung nicht anpassen können (Art. 6 TSchV). Für Kälber bis vier Monate muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden (Art. 39 Abs. 1 TSchV).