5.3.5. Das Kalb c. war sich selbst überlassen und wurde vom Berufungskläger nicht genügend gepflegt und betreut. Damit hat er es vorsätzlich vernachlässigt und es in seiner Würde verletzt. Er ist der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV, begangen am 16. April 2021, schuldig zu sprechen.