5.3.2. Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 2 TSchV). 5.3.3. Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, das Kalb c. nicht ausreichend gepflegt und behandelt zu haben.