5.2.4. Der Berufungskläger hat die Bedürfnisse seiner Tiere missachtet und überforderte sie in ihrer Anpassungsfähigkeit, indem er ihnen lediglich Gras und Heu seines Betriebs zum Fressen gab. Dadurch waren seine Tiere stark fehl- und mangelernährt, womit er sie vernachlässigte, in ihrem Wohlergehen beeinträchtige und ihre Würde verletzte. Der Berufungskläger nahm sogar in Kauf, dass er ein Tier beseitigen müsse, wenn es mit seiner Fütterungsart nicht zurechtkomme, womit er direktvorsätzlich handelte. Er ist der mehrfachen Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m.