5.2.3. Der Berufungskläger äusserte sich anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 23. November 2023 zum schlechten Ernährungszustand dahingehend, als dass er seine Tiere ausschliesslich mit hofeigenem Futter füttere, damit sie widerstandsfähiger werden und er kein Zusatzfutter einkaufen müsse. Betreffend der hochgradig abgemagerten Kuh X. gab er an, die Kühe hätten Heu gehabt. Wenn sie nicht fressen, müssten sie halt bis zum Frühling warten. An der Berufungsverhandlung führte er aus, die Tiere müssten mit seinem Heu zurechtkommen. Er sei nicht überzeugt, dass es seinen Tieren nicht gut gehe.