4.2.4. Im Wissen um den sehr schlechten Zustand des Jungtiers Nr. b. unterliess es der Berufungskläger, dieses mit Zusatzfutter zu ernähren und den Tierarzt beizuziehen. Damit hat der Berufungskläger dieses Tier vorsätzlich vernachlässigt und seine Würde missachtet, wie dies auch die Vorinstanz rechtlich würdigte. Er hat es durch die schlechte Haltung gar so stark vernachlässigt, dass es solche Schäden davontrug, dass die Tierärzte sogar die Euthanasie empfahlen, womit sogar Misshandlung durch Unterlassung vorliegt. Der Berufungskläger ist demnach der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m.