7 - 25 4.2.2. Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere so oft wie nötig überprüfen (Art. 5 Abs. 1TSchV). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 2 TSchV).