Ebenfalls zeugt die Retourzüchtung, welche der Berufungskläger ohne Begleitstudie vorgenommen hat, davon, dass er befürchtete, diese könnte Ergebnisse bringen, welche sein Verhalten kritisiert. Er hat folglich seine Tiere nicht dem heutigen Erfahrungsstand und den Erkenntnissen der Physiologie und Ernährungsbedürfnisse der Tiere entsprechend gehalten. Mit dieser mangelhaften Fütterung überforderte der Berufungskläger seine Tiere, weshalb er der mehrfachen Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 TSchV, begangen bis 18. April 2018, schuldig zu sprechen ist.