Dieser rechtlichen Würdigung der Vorinstanz ist vollumfänglich zuzustimmen. Zudem ging an der Berufungsverhandlung hervor, dass der Berufungskläger seine Tiere als gesund einschätzte, seine Tierhaltung als die einzig richtige und gesunde halte und die Empfehlungen der Fachpersonen, unter anderem der Tierärzte, welche seine Tiere kontrollierten, als nicht nötig erachtete. Auch gab er zu, dass seine Tiere gegen Frühling schlechter genährt seien. Ebenfalls zeugt die Retourzüchtung, welche der Berufungskläger ohne Begleitstudie vorgenommen hat, davon, dass er befürchtete, diese könnte Ergebnisse bringen, welche sein Verhalten kritisiert.