6 - 25 4.1.4. Die Vorinstanz führte in Erwägung 3.2.1. an, der Anspruch des Beschuldigten, seine Tiere nur mit betriebseigenen Futtermitteln ernähren zu können, indem er auf entsprechende Leistungen verzichte, könne mit Braunvieh nicht umgesetzt werden. Während Jahrzehnten sei diese Rasse auf Milchleistung gezüchtet worden. Auch als Mutterkühe genutzte Braunviehkühe produzierten allein aus ihrem genetischen Potential heraus grosse Mengen an Milch, auch auf Kosten ihrer eigenen Körperkondition bis zur Abmagerung und Unterversorgung.