Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Juli 2022 gab der Berufungskläger an, seine Tiere ausschliesslich mit Gras und Heu vom eigenen Hof gefüttert zu haben. Er führte dazu aus, seine Tiere natürlich füttern zu wollen. Eine Kuh könne mit einem Mangel auskommen. Die Leistung leide darunter, aber mit dem könne er leben. Schäden seien keine durch den Mangel entstanden, er mache das seit fünfzehn Jahren so. Er habe die Kuh Y., welche ein eigenes Kalb und weitere Kälber gesäugt habe, vielleicht etwas überbelastet. Sie sei aber nicht krank gewesen, sondern habe einfach etwas abgenommen.