3.5. Die Vorinstanz entschied zu Recht, dass der Berufungskläger das kranke Jungtier Nr. a. nicht angemessen behandelt hat, zumal er aufgrund des schlechten und deutlich erkennbaren Zustands des Tiers spätestens nach der erfolglosen Behandlung mit Homöopathie und Naturheilmitteln eine ärztliche Behandlung hätte in die Wege leiten müssen. Indem er das Jungtier sich selbst überlassen hat, hat er es vernachlässigt und seine Würde missachtet. Der Berufungskläger hat demnach wissentlich und willentlich, somit vorsätzlich gehandelt.