Der Tierarzt würde ihm nur etwas spritzen. Ebenfalls führte er in seiner schriftlichen Berufungserklärung an, die Natur sei in der Lage, sich selbst zu erhalten und sie bedürfe keiner unnötigen menschlichen Eingriffe. Die biologische Landwirtschaft gebiete, den Tieren möglichst wenig Medikamente zu verabreichen. Auch mit diesen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung kann der Berufungskläger nicht widerlegen, dass er trotz des schlechten gesundheitlichen Zustands des Jungtiers mit der Nr. a. keinen Tierarzt hinzugezogen habe, womit der Sachverhalt erstellt ist.