3.2. Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere so oft wie nötig überprüfen (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 2 TSchV). Zu den Pflichten gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 2 TSchV gehört auch, falls erforderlich einen Tierarzt beizuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 14.3). 3.3. Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, das kranke Jungtier (Nr. a.) nicht angemessen gepflegt und behandelt zu haben.