2.3. Die allgemeinen Anforderungen an eine Tierhaltung sind wie bereits ausgeführt in Art. 6 Abs. 1 TSchG festgelegt: So muss, wer ein Tier hält oder betreut, dieses unter anderem angemessen nähren, pflegen sowie ihm soweit nötig Unterkunft gewähren. In der Tierschutzverordnung (TSchV) werden diese Grundsätze sodann konkretisiert. Die im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangenden Bestimmungen der TSchV werden folgend bei den konkreten Tatvorwürfen aufgeführt.