28 TSchG handelt es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte. Treten bei einem Tier als Folge einer Handlung, deren Vornahme an sich schon strafbar nach Art. 28 TSchG ist, zusätzlich noch Belastungen von einer gewissen Intensität in Form von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten auf, ist der Tatbestand der Misshandlung und folglich der Tierquälerei nach Art. 26 TSchG erfüllt (vgl. BOLLI- GER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 192 f.).