2.2. Die Bestimmung nach Art. 28 TschG ist Auffangtatbestand für weniger gravierende, das Wohlergehen von Tieren aber gleichwohl in strafrechtswidriger Weise tangierende Eingriffe. Sie stellt Verstösse gegen die Vorschriften über die Tierhaltung unter Strafe und gelangt immer dann zur Anwendung, wenn allgemeine oder für bestimmte Tierarten zusätzlich bestehende spezielle Haltungsvorschriften verletzt werden, das zu beurteilende Verhalten aber nicht bereits eine der Tatbestandsvarianten von Art. 26 Abs. 1 TSchG erfüllt. Bei Delikten nach Art. 28 TSchG handelt es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte.