Von einer Missachtung der Würde ist demnach auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG) und eine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Die Leiden oder Schmerzen eines kranken Tieres brauchen nicht besonders stark zu sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1; 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2).