1.2.2. Eine Misshandlung ist auch durch Unterlassung möglich. Eine Garantenpflicht für ein Tier trifft dessen Halter infolge seiner in Art. 6 Abs. 1 TSchG festgelegten Verantwortung zur angemessenen Ernährung, Pflege und Gewährung der notwendigen Beschäftigung, Bewegung und Unterkunft (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 123). Wird ein Tier so stark vernachlässigt, dass bei diesem wegen der schlechten Haltung tatsächlich Belastungen in Form von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten auftraten, geht die Misshandlung als Verletzungsdelikt der Vernachlässigung vor (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 124 f.).