Die Tierwürde wird bei einer Vernachlässigung, d.h. bei einem Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 TSchG, welcher den Tierhalter verpflichtet, seine Tiere angemessen zu nähren, zu pflegen sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren, per se missachtet. Eine zusätzliche Prüfung, ob eine Würdemissachtung vorliegt, ist daher nicht erforderlich (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 137). In der Praxis zeigt sich, dass die Täter nicht selten mit der Tierhaltung allgemein überfordert sind (vgl. BOLLI- GER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 135). Der Übertretungstatbestand von Art.