26 Abs. 1 lit. a TSchG mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Tierwürde wird bei einer Vernachlässigung, d.h. bei einem Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 TSchG, welcher den Tierhalter verpflichtet, seine Tiere angemessen zu nähren, zu pflegen sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren, per se missachtet.