Eine Tierquälerei durch Vernachlässigung setzt eine Pflichtverletzung von einer gewissen Schwere voraus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1.; 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2). Sie liegt jedoch nicht erst dann vor, wenn das Leiden des Tieres beträchtlich oder erheblich bzw. sein Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt ist. So muss das Tier nicht stark leiden. Dennoch muss auch eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit.